Gegen den Entscheid der kantonalen Bodenrechtskommission vom 9. März 1995 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Verwaltungsbeschwerde. Er beantragt sinngemäss Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Erteilung der anbegehrten Bewilligungen. Als Begründung macht er im wesentlichen geltend, bei seiner Liegenschaft handle es sich nicht um ein landwirtschaftliches Gewerbe, sondern um ein landwirtschaftliches Grundstück, da nicht eine volle halbe Arbeitskraft für deren Bewirtschaftung in Anspruch genommen werde. Ferner habe das Grundstück Nr. 660 der heutigen Nutzung nach den überwiegenden landwirtschaftlichen Charakter verloren.