Dieser Wohnraum sei als zonenkonformer Wohnraum bewilligt worden. Es könne nun nicht der Sinn sein, dass anderer zonenkonformer Wohnraum (Gebäude Nr. 300 B) vom Grundstück Nr. 660 wieder abgetrennt werde, zumal der heute bestehende Wohnraum für die Bewirtschaftung dieses Grundstücks notwendig sei. Falls die anbegehrte Bewilligung erteilt würde, so verbliebe auf dem Restgrundstück Nr. 660 zu wenig Wohnraum. Folglich könne die Bewilligung für die Abtrennung des Wohnhauses Nr. 300 B nicht erteilt werden. 4. Gegen den Entscheid der kantonalen Bodenrechtskommission vom 9. März 1995 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Verwaltungsbeschwerde.