Danach gelte für landwirtschaftliche Gewerbe und Grundstücke ein Realteilungs- und Zerstückelungsverbot. Zwar könne die kantonale Bodenrechtskommission vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot Ausnahmen bewilligen, wenn eine der entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sei. Abklärungen beim kantonalen Raumplanungsamt hätten jedoch ergeben, dass dieses am 22. November 1994 eine Bewilligung für den Ausbau des Wohnhauses Nr. 300 in ein Ferienheim für Behinderte bewilligt habe. Dieser Wohnraum sei als zonenkonformer Wohnraum bewilligt worden.