Der Beschwerdeführer ersucht deshalb gleichzeitig auch um Bewilligung der vorgesehenen Veräusserung der Restparzelle Nr. 660 an X. 3. Mit Entscheid vom 9. März 1995 verfügte die kantonale Bodenrechtskommission, dass die Bewilligung für die Abtrennung des Wohnhauses Nr. 300 B vom Grundstück Nr. 660 nicht erteilt werde. Sie begründete ihren Entscheid im wesentlichen damit, dass vorliegend das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht zur Anwendung gelange. Danach gelte für landwirtschaftliche Gewerbe und Grundstücke ein Realteilungs- und Zerstückelungsverbot.