Mit Eingabe vom 11. Januar 1995 ersuchte der Beschwerdeführer bei der kantonalen Bodenrechtskommission um Bewilligung der Abparzellierung des Wohnhauses Nr. 300 B zusammen mit einer Fläche von 28 a Land. In seiner Eingabe vom 11. Januar 1995 erwähnte der Beschwerdeführer zudem, dass das neu entstehende Gebäudegrundstück in seinem Eigentum verbleiben solle. Die Restparzelle Nr. 660 wolle er an X zur Selbstbewirtschaftung und zum Betrieb eines Wohn- und Familienheimes für Behinderte veräussern. Der Beschwerdeführer ersucht deshalb gleichzeitig auch um Bewilligung der vorgesehenen Veräusserung der Restparzelle Nr. 660 an X. 3.