| | Entscheid: | 1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstücks Nr. 660 mit einer Fläche von insgesamt 11 ha 41 a. Davon sind 2 ha 18 a Wald. Auf dem Grundstück des Beschwerdeführers befinden sich gemäss Schatzungsanzeige vom 11. Mai 1992 das Wohnhaus Nr. 300 mit Scheune und Anbauten, das Wohnhaus Nr. 300 B und die Schweinescheune Nr. 300 A mit Anbauten. Die Schatzungsanzeige erwähnt ferner eine Weidscheune und ein Hühnerhaus. 2. Mit Eingabe vom 11. Januar 1995 ersuchte der Beschwerdeführer bei der kantonalen Bodenrechtskommission um Bewilligung der Abparzellierung des Wohnhauses Nr. 300 B zusammen mit einer Fläche von 28 a Land.