Artikel 7 und 58 Absatz 1 BGBB: Bei der Beurteilung, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, darf es nicht darauf ankommen, wieviel Arbeit eine bäuerliche Familie dort tatsächlich leistet, sondern allein darauf, welche Arbeit objektiv erforderlich ist, um diesen Betrieb zu bewirtschaften und daraus eine angemessene Rendite zu erzielen. - Wurde ein landwirtschaftliches Wohnhaus als mit der Landwirtschaftszone konformes Bauvorhaben bewilligt, ist dieses Wohnhaus als betriebsnotwendig zu betrachten. Es darf deshalb nach der Errichtung vom landwirtschaftlichen Gewerbe nicht abgetrennt werden. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | 1.