{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1995-08-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--2437_1995-08-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2154", "Checksum": "d475f5e562e68b1080f7ec67e9c65bd7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 2437", "1995 III Nr. 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 29.08.1995 RRE Nr. 2437 (1995 III Nr. 13)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 29.08.1995 RRE Nr. 2437 (1995 III Nr. 13)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 29.08.1995 RRE Nr. 2437 (1995 III Nr. 13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Landwirtschaftliches Gewerbe. Realteilungsverbot. 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Artikel 7 und 58 Absatz 1 BGBB: Bei der  Beurteilung, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, darf es nicht darauf ankommen, wieviel Arbeit eine bäuerliche Familie dort tatsächlich leistet, sondern allein darauf, welche Arbeit objektiv erforderlich ist, um diesen Betrieb zu bewirtschaften und daraus eine angemessene Rendite zu erzielen. - Wurde ein landwirtschaftliches Wohnhaus als mit der Landwirtschaftszone konformes Bauvorhaben bewilligt, ist dieses Wohnhaus als betriebsnotwendig zu betrachten. Es darf deshalb nach der Errichtung vom landwirtschaftlichen Gewerbe nicht abgetrennt werden. | Bäuerliches Bodenrecht\n\n behauptet in seiner Beschwerdeschrift entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid, der im Wohnhaus Nr. 300 B vorhandene Wohnraum sei für die Bewirtschaftung des Grundstücks Nr. 660 nicht notwendig. Damit steht der Ausnahmetatbestand von Artikel 60 Unterabsatz a BGBB, wonach ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück in einen Teil innerhalb und einen Teil ausserhalb des Geltungsbereichs des BGBB aufgeteilt werden darf, im Vordergrund. Anhaltspunkte zur Notwendigkeit landwirtschaftlicher Bauten und Anlagen, insbesondere von Wohnraum, ergeben sich u.a. aus der Rechtsprechung zu Artikel 16 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG). Gefordert ist auch hier eine objektive Betrachtungsweise, welche sich losgelöst von der momentanen Situation an den Bedürfnissen eines normalen Familienbetriebes zu orientieren hat (Brändli, Kommentar BGBB, N 7 zu Artikel 60). Die mit der Notwendigkeit von Wohnraum zusammenhängenden Fragen sind bereits im Rahmen des Entscheids des Raumplanungsamtes vom 22. November 1994 geklärt worden. Damals bewilligte das Raumplanungsamt den Umbau und die Erweiterung des Wohnhauses Nr. 300. Und zwar wurden Umbau und Erweiterung als zonenkonformes Bauvorhaben bewilligt. Dies bedeutet, dass insbesondere die fragliche Erweiterung des Wohnraumes im Gebäude Nr. 300 betriebsnotwendig war, ansonsten sie nicht als zonenkonform hätte bewilligt werden dürfen. Nachdem 1994 für die Bewirtschaftung des Grundstückes Nr. 660 offensichtlich zusätzlicher Wohnraum als betriebsnotwendig betrachtet wurde, muss davon ausgegangen werden, dass schon der bis zu diesem Zeitpunkt vorhandene Wohnraum, oder eben auch der Wohnraum im Gebäude Nr. 300 B, betriebsnotwendig war und immer noch betriebsnotwendig ist. Die kantonale Bodenrechtskommission führt in ihrer Stellungnahme hierzu zutreffend aus, es dürfe nicht sein, dass in der Landwirtschaftszone zonenkonformer Wohnraum bewilligt werde, um vom gleichen Betrieb dann wieder Wohnraum mit der Begründung abzutrennen, es handle sich um überzähligen, nicht betriebsnotwendigen Wohnraum. Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Ausnahme vom Realteilungsverbot sind somit nicht erfüllt. 7. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass es sich beim Grundstück Nr. 660 um ein landwirtschaftliches Gewerbe handelt. Es steht dem Beschwerdeführer frei, ein neues Gebäudegrundstück mit einer Fläche von mehr als 25 a zu schaffen. Diese Parzellierung würde nicht unter das Zerstückelungsverbot fallen und wäre für sich allein nicht bewilligungspflichtig. Sie dürfte sich in der vorliegenden Angelegenheit allerdings kaum als sinnvoll erweisen, da der beabsichtigte Verkauf der Restparzelle Nr. 660 aufgrund des Realteilungsverbotes nicht zulässig ist. Die kantonale Bodenrechtskommission hat demzufolge das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung einer Realteilung zu Recht abgelehnt. Die Verwaltungsbeschwerde ist folglich abzuweisen. |"}