{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1995-08-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--2437_1995-08-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2154", "Checksum": "d475f5e562e68b1080f7ec67e9c65bd7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 2437", "1995 III Nr. 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 29.08.1995 RRE Nr. 2437 (1995 III Nr. 13)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 29.08.1995 RRE Nr. 2437 (1995 III Nr. 13)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 29.08.1995 RRE Nr. 2437 (1995 III Nr. 13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Landwirtschaftliches Gewerbe. Realteilungsverbot. 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Artikel 7 und 58 Absatz 1 BGBB: Bei der  Beurteilung, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, darf es nicht darauf ankommen, wieviel Arbeit eine bäuerliche Familie dort tatsächlich leistet, sondern allein darauf, welche Arbeit objektiv erforderlich ist, um diesen Betrieb zu bewirtschaften und daraus eine angemessene Rendite zu erzielen. - Wurde ein landwirtschaftliches Wohnhaus als mit der Landwirtschaftszone konformes Bauvorhaben bewilligt, ist dieses Wohnhaus als betriebsnotwendig zu betrachten. Es darf deshalb nach der Errichtung vom landwirtschaftlichen Gewerbe nicht abgetrennt werden. | Bäuerliches Bodenrecht\n\n diese von den Nachkommen nicht mehr zum Ertragswert übernommen werden. Das könne nicht Zweck des BGBB sein. Artikel 7 BGBB definiert verbindlich den Begriff des landwirtschaftlichen Gewerbes. Nach Absatz 1 dieser Bestimmung gilt als landwirtschaftliches Gewerbe eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und die mindestens die halbe Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie beansprucht. Aufgrund dieser Definition zeigt sich, dass sowohl die Begründung des Beschwerdeführers als auch die Begründung der kantonalen Bodenrechtskommission falsch bzw. unvollständig ist. Einerseits spricht Artikel 7 BGBB nicht nur von der halben Arbeitskraft, sondern von der halben Arbeitskraft der bäuerlichen Familie. Andererseits ist die Frage, ob ein Betrieb von den Nachkommen zum Ertragswert oder zum Verkehrswert soll übernommen werden können, nicht massgebend. In der vorliegenden Angelegenheit ist unbestritten, dass eine Gesamtheit von einem landwirtschaftlichen Grundstück, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient, vorhanden ist. Fraglich ist hingegen, ob die halbe Arbeitskraft der bäuerlichen Familie beansprucht wird. Den in den parlamentarischen Beratungen geäusserten Zahlen zufolge beträgt die Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie - d.h. des Betriebsleiters, seiner Ehefrau und allenfalls im Betrieb mitarbeitenden Kinder - gestützt auf die landwirtschaftliche Betriebsplanung 420 Arbeitstage. Bei 10 Arbeitsstunden pro Tag resultieren 4200 Stunden. Für die halbe Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie ergeben sich demnach 210 Arbeitstage oder 2100 Stunden. Für die Beurteilung eines konkreten Betriebes darf es nicht darauf ankommen, wieviel Arbeit eine bäuerliche Familie dort tatsächlich leistet, sondern allein darauf, welche Arbeit objektiv erforderlich ist, um diesen Betrieb zu bewirtschaften und daraus eine angemessene Rendite zu erzielen. Wollte man in Streitfällen zum vornherein auf das vom Betriebsleiter geltend gemachte für die Bewirtschaftung erforderliche Arbeitspotential abstellen, so hätte dieser es in Grenzfällen in der Hand, mit der Behauptung eines entsprechenden Arbeitsaufwandes selbst zu bestimmen, ob ein Betrieb als Gewerbe zu gelten hat oder nicht (Stalder, a.a.O., S. 98f.). Die mit 210 Arbeitstagen bearbeitbare Fläche kann je nach dem Arbeitsbedarf der Kultur sowie den eingesetzten technischen Mitteln und Arbeitsverfahren sehr stark variieren. Um eine objektive Beurteilung vornehmen zu können, ist es zweckmässig, auf die Beobachtung in den sogenannten Buchhaltungsbetrieben abzustellen. Aus diesen Zahlen ergibt sich beispielsweise auch der durchschnittliche Flächenbedarf für 210 Arbeitstage. Diese Zahlen können durchaus als Anhaltspunkte dafür dienen, in welcher Grössenordnung im Normalfall die flächenmässige Grenze des landwirtschaftlichen Gewerbes liegt (Hofer, Kommentar BGBB, N 56ff. zu Artikel 7). Das Grundstück Nr. 660 liegt in der Bergzone 2. In dieser Zone werden im Normalfall die geforderten 210 Arbeitstage ab einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von 845 a erreicht. Gemäss Bewirtschaftungsverzeichnis des kantonalen Landwirtschaftsamtes weist das Grundstück Nr. 660 eine landwirtschaftliche Nutzfläche von 850 a auf. Es liegt damit knapp über dem massgebenden Grenzwert. Die Feststellung der kantonalen Bodenrechtskommission, wonach es sich beim Grundstück Nr. 660 um ein landwirtschaftliches Gewerbe handelt, ist darum im Ergebnis schon ohne Berücksichtigung der speziellen örtlichen Verhältnisse richtig. Gemäss Bewirtschaftungsverzeichnis des kantonalen Landwirtschaftsamtes haben aber lediglich 34 a der ganzen landwirtschaftlichen Nutzfläche des Grundstücks Nr. 660 eine Hangneigung unter 18 Prozent (flaches Land). 362 a haben eine Hangneigung zwischen 18 und 35 Prozent und 454 a eine solche von über 35 Prozent. Diese bedeutet, dass es sich beim Grundstück 660 nicht um einen Normalfall handelt. Für die Bewirtschaftung dieses Grundstücks ist aufgrund dieser speziellen örtlichen Verhältnisse ein überdurchschnittlicher Arbeitsaufwand erforderlich. Die 210 Arbeitstage werden hier darum schon bei einer erheblich geringeren Nutzfläche als 845 a erreicht. 6. Gemäss Artikel 58 Absatz 1 BGBB ist es grundsätzlich unzulässig, von landwirtschaftlichen Gewerben einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile abzutrennen (Realteilungsverbot). Allein eine Parzellierung stellt keine Realteilung dar. Erst die Verbindung mit einem Veräusserungsgeschäft erfüllt den Tatbestand von Artikel 58 Absatz 1 BGBB. Es steht einem Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes somit frei, die bestehende Anzahl Grundstücke zu vermehren. Zu beachten ist einzig die Mindestfläche des Zerstückelungsverbotes von Artikel 58 Absatz 2 BGBB. Es sind dies 25 a. Solche Parzellierungen sind zwar ohne Bewilligung zulässig, machen allerdings zum vornherein keinen Sinn, weil die anschliessende Veräusserung grundsätzlich nicht gestattet ist. Erst wenn aufgrund eines Ausnahmetatbestandes nach Artikel 60 BGBB eine Ausnahme vom Realteilungsverbot bewilligt werden könnte, dürfte sich eine solche Parzellierung als sinnvoll erweisen. Der Beschwerdeführer"}