{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1995-08-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--2437_1995-08-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2154", "Checksum": "d475f5e562e68b1080f7ec67e9c65bd7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 2437", "1995 III Nr. 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 29.08.1995 RRE Nr. 2437 (1995 III Nr. 13)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 29.08.1995 RRE Nr. 2437 (1995 III Nr. 13)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 29.08.1995 RRE Nr. 2437 (1995 III Nr. 13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Landwirtschaftliches Gewerbe. Realteilungsverbot. Artikel 7 und 58 Absatz 1 BGBB: Bei der  Beurteilung, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, darf es nicht darauf ankommen, wieviel Arbeit eine bäuerliche Familie dort tatsächlich leistet, sondern allein darauf, welche Arbeit objektiv erforderlich ist, um diesen Betrieb zu bewirtschaften und daraus eine angemessene Rendite zu erzielen. - Wurde ein landwirtschaftliches Wohnhaus als mit der Landwirtschaftszone konformes Bauvorhaben bewilligt, ist dieses Wohnhaus als betriebsnotwendig zu betrachten. Es darf deshalb nach der Errichtung vom landwirtschaftlichen Gewerbe nicht abgetrennt werden. | Bäuerliches Bodenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:16:54", "Checksum": "1c7e381952980e49eb601e21b85ffd12", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 29.08.1995 RRE Nr. 2437 (1995 III Nr. 13)\nRegeste:\nLandwirtschaftliches Gewerbe. Realteilungsverbot. Artikel 7 und 58 Absatz 1 BGBB: Bei der  Beurteilung, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, darf es nicht darauf ankommen, wieviel Arbeit eine bäuerliche Familie dort tatsächlich leistet, sondern allein darauf, welche Arbeit objektiv erforderlich ist, um diesen Betrieb zu bewirtschaften und daraus eine angemessene Rendite zu erzielen. - Wurde ein landwirtschaftliches Wohnhaus als mit der Landwirtschaftszone konformes Bauvorhaben bewilligt, ist dieses Wohnhaus als betriebsnotwendig zu betrachten. Es darf deshalb nach der Errichtung vom landwirtschaftlichen Gewerbe nicht abgetrennt werden. | Bäuerliches Bodenrecht\n\n\n| Entscheid: | 1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstücks Nr. 660 mit einer Fläche von insgesamt 11 ha 41 a. Davon sind 2 ha 18 a Wald. Auf dem Grundstück des Beschwerdeführers befinden sich gemäss Schatzungsanzeige vom 11. Mai 1992 das Wohnhaus Nr. 300 mit Scheune und Anbauten, das Wohnhaus Nr. 300 B und die Schweinescheune Nr. 300 A mit Anbauten. Die Schatzungsanzeige erwähnt ferner eine Weidscheune und ein Hühnerhaus. 2. Mit Eingabe vom 11. Januar 1995 ersuchte der Beschwerdeführer bei der kantonalen Bodenrechtskommission um Bewilligung der Abparzellierung des Wohnhauses Nr. 300 B zusammen mit einer Fläche von 28 a Land. In seiner Eingabe vom 11. Januar 1995 erwähnte der Beschwerdeführer zudem, dass das neu entstehende Gebäudegrundstück in seinem Eigentum verbleiben solle. Die Restparzelle Nr. 660 wolle er an X zur Selbstbewirtschaftung und zum Betrieb eines Wohn- und Familienheimes für Behinderte veräussern. Der Beschwerdeführer ersucht deshalb gleichzeitig auch um Bewilligung der vorgesehenen Veräusserung der Restparzelle Nr. 660 an X. 3. Mit Entscheid vom 9. März 1995 verfügte die kantonale Bodenrechtskommission, dass die Bewilligung für die Abtrennung des Wohnhauses Nr. 300 B vom Grundstück Nr. 660 nicht erteilt werde. Sie begründete ihren Entscheid im wesentlichen damit, dass vorliegend das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht zur Anwendung gelange. Danach gelte für landwirtschaftliche Gewerbe und Grundstücke ein Realteilungs- und Zerstückelungsverbot. Zwar könne die kantonale Bodenrechtskommission vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot Ausnahmen bewilligen, wenn eine der entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sei. Abklärungen beim kantonalen Raumplanungsamt hätten jedoch ergeben, dass dieses am 22. November 1994 eine Bewilligung für den Ausbau des Wohnhauses Nr. 300 in ein Ferienheim für Behinderte bewilligt habe. Dieser Wohnraum sei als zonenkonformer Wohnraum bewilligt worden. Es könne nun nicht der Sinn sein, dass anderer zonenkonformer Wohnraum (Gebäude Nr. 300 B) vom Grundstück Nr. 660 wieder abgetrennt werde, zumal der heute bestehende Wohnraum für die Bewirtschaftung dieses Grundstücks notwendig sei. Falls die anbegehrte Bewilligung erteilt würde, so verbliebe auf dem Restgrundstück Nr. 660 zu wenig Wohnraum. Folglich könne die Bewilligung für die Abtrennung des Wohnhauses Nr. 300 B nicht erteilt werden. 4. Gegen den Entscheid der kantonalen Bodenrechtskommission vom 9. März 1995 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Verwaltungsbeschwerde. Er beantragt sinngemäss Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Erteilung der anbegehrten Bewilligungen. Als Begründung macht er im wesentlichen geltend, bei seiner Liegenschaft handle es sich nicht um ein landwirtschaftliches Gewerbe, sondern um ein landwirtschaftliches Grundstück, da nicht eine volle halbe Arbeitskraft für deren Bewirtschaftung in Anspruch genommen werde. Ferner habe das Grundstück Nr. 660 der heutigen Nutzung nach den überwiegenden landwirtschaftlichen Charakter verloren. Die Nutzung als Wohn- und Ferienheim für Behinderte stehe eindeutig im Vordergrund. Die Begründung, nach der Abtrennung des Wohnhauses Nr. 300 B sei auf der Restliegenschaft zu wenig Wohnraum vorhanden, sei nicht richtig. Auch ohne das Wohnhaus Nr. 300 B verfüge die Restliegenschaft über genügend Wohnraum. Mit dem angefochtenen Entscheid werde eine vielgepriesene Möglichkeit zum Betreiben von Pflegestätten oder Ferienheimen für Behinderte auf dem Land untergraben. Die sinnvolle Nutzung des landwirtschaftlichen Raumes werde verunmöglicht, obwohl landesweit wegen der schlechten Aussichten für die Landwirtschaft danach geschrien werde. Solche Alternativen würden von den Politikern empfohlen bzw. den Betroffenen als Trost in ihrer schlechten Lage sogar versprochen. 5. Artikel 2 Absatz 1 BGBB kennt zwei Schutzobjekte, nämlich die einzelnen landwirtschaftlichen Grundstücke im Sinne von Artikel 6 BGBB und die landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne von Artikel 7 BGBB. Die Rechtsfolgen, die das BGBB an diese Begriffe anknüpft, stimmen teilweise überein, sind aber mitunter auch verschieden. Grundsätzlich kann festgehalten werden, dass der Schutz landwirtschaftlicher Gewerbe allgemein weiter geht als jener einzelner landwirtschaftlicher Grundstücke (Stalder, Die verfassungs- und verwaltungsrechtliche Behandlung unerwünschter Handänderungen im bäuerlichen Bodenrecht, Bern 1993, S. 89). Es ist darum zweckmässig, vorerst zu prüfen, ob es sich beim Grundstück Nr. 660 um ein landwirtschaftliches Gewerbe oder lediglich um ein landwirtschaftliches Grundstück handelt. Entgegen dem angefochtenen Entscheid stellt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift auf den Standpunkt, beim Grundstück Nr. 660 handle es sich nicht um ein landwirtschaftliches Gewerbe, weil für die Bewirtschaftung nicht eine volle halbe Arbeitskraft in Anspruch genommen werde. In ihrer Stellungnahme vom 21. Juni 1995 führt die kantonale Bodenrechtskommission dagegen aus, dass es in der betroffenen Region viele Betriebe mit einer Fläche von zirka 11 ha gebe. Wenn alle diese Betriebe nicht mehr als landwirtschaftliches Gewerbe, sondern als landwirtschaftliche Grundstücke betrachtet würden, könnten"}