{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1995-08-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--2437_1995-08-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2154", "Checksum": "d475f5e562e68b1080f7ec67e9c65bd7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 2437", "1995 III Nr. 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 29.08.1995 RRE Nr. 2437 (1995 III Nr. 13)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 29.08.1995 RRE Nr. 2437 (1995 III Nr. 13)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 29.08.1995 RRE Nr. 2437 (1995 III Nr. 13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Landwirtschaftliches Gewerbe. Realteilungsverbot. Artikel 7 und 58 Absatz 1 BGBB: Bei der  Beurteilung, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, darf es nicht darauf ankommen, wieviel Arbeit eine bäuerliche Familie dort tatsächlich leistet, sondern allein darauf, welche Arbeit objektiv erforderlich ist, um diesen Betrieb zu bewirtschaften und daraus eine angemessene Rendite zu erzielen. - Wurde ein landwirtschaftliches Wohnhaus als mit der Landwirtschaftszone konformes Bauvorhaben bewilligt, ist dieses Wohnhaus als betriebsnotwendig zu betrachten. Es darf deshalb nach der Errichtung vom landwirtschaftlichen Gewerbe nicht abgetrennt werden. | Bäuerliches Bodenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:16:54", "Checksum": "1c7e381952980e49eb601e21b85ffd12", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 29.08.1995 RRE Nr. 2437 (1995 III Nr. 13)\nRegeste:\nLandwirtschaftliches Gewerbe. Realteilungsverbot. Artikel 7 und 58 Absatz 1 BGBB: Bei der  Beurteilung, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, darf es nicht darauf ankommen, wieviel Arbeit eine bäuerliche Familie dort tatsächlich leistet, sondern allein darauf, welche Arbeit objektiv erforderlich ist, um diesen Betrieb zu bewirtschaften und daraus eine angemessene Rendite zu erzielen. - Wurde ein landwirtschaftliches Wohnhaus als mit der Landwirtschaftszone konformes Bauvorhaben bewilligt, ist dieses Wohnhaus als betriebsnotwendig zu betrachten. Es darf deshalb nach der Errichtung vom landwirtschaftlichen Gewerbe nicht abgetrennt werden. | Bäuerliches Bodenrecht\n\n| Instanz: | Regierungsrat |\n|---|---|\n| Abteilung: | - |\n| Rechtsgebiet: | Bäuerliches Bodenrecht |\n| Entscheiddatum: | 29.08.1995 |\n| Fallnummer: | RRE Nr. 2437 |\n| LGVE: | 1995 III Nr. 13 |\n| Leitsatz: | Landwirtschaftliches Gewerbe. Realteilungsverbot. Artikel 7 und 58 Absatz 1 BGBB: Bei der Beurteilung, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, darf es nicht darauf ankommen, wieviel Arbeit eine bäuerliche Familie dort tatsächlich leistet, sondern allein darauf, welche Arbeit objektiv erforderlich ist, um diesen Betrieb zu bewirtschaften und daraus eine angemessene Rendite zu erzielen. - Wurde ein landwirtschaftliches Wohnhaus als mit der Landwirtschaftszone konformes Bauvorhaben bewilligt, ist dieses Wohnhaus als betriebsnotwendig zu betrachten. Es darf deshalb nach der Errichtung vom landwirtschaftlichen Gewerbe nicht abgetrennt werden. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}