Aus diesem Grund ist der angefochtene Entscheid antragsgemäss aufzuheben und die Angelegenheit dem kantonalen Landwirtschaftsamt zur Neubeurteilung im Sinn der vorstehenden Erwägungen und zum Erlass neuer Entscheide zurückzuweisen. Dabei ist zu beachten, dass Artikel 2 Absatz 1 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung für einen selbständigen landwirtschaftlichen Betrieb sechs Kriterien nennt, die erfüllt sein müssen und eine Zusammenarbeit, insbesondere auch bei der Rindviehhaltung, allein nicht ausschlaggebend ist. |