Zusammenfassend ergibt sich, dass die Begründung des angefochtenen Entscheids weder für die Beschwerdeführer noch für die Beschwerdeinstanz gedanklich nachvollziehbar ist, weil er sich nicht in genügender Art mit dem Tatbestand und den Rechtsfragen bezüglich der Gesuche der beiden Beschwerdeführer auseinandersetzt. Die sich aus Artikel 4 BV ergebenden Anforderungen an die Begründung von Entscheiden sind somit nicht erfüllt. Aus diesem Grund ist der angefochtene Entscheid antragsgemäss aufzuheben und die Angelegenheit dem kantonalen Landwirtschaftsamt zur Neubeurteilung im Sinn der vorstehenden Erwägungen und zum Erlass neuer Entscheide zurückzuweisen.