Das Vorhandensein einer Betriebsgemeinschaft im Sinn von Artikel 5 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung ist im übrigen auszuschliessen, da bei dieser Betriebsform ein schriftlicher Vertrag vorliegen muss (Abs. 1e), den die Beschwerdeführer aber offenbar bewusst nicht abgeschlossen haben. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Begründung des angefochtenen Entscheids weder für die Beschwerdeführer noch für die Beschwerdeinstanz gedanklich nachvollziehbar ist, weil er sich nicht in genügender Art mit dem Tatbestand und den Rechtsfragen bezüglich der Gesuche der beiden Beschwerdeführer auseinandersetzt.