Die Auseinandersetzung mit dieser Frage anhand der in Artikel 2 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung umschriebenen Voraussetzungen ist unumgänglich, um über die separat eingereichten Gesuche der beiden Beschwerdeführer je im positiven oder negativen Sinn entscheiden zu können. Das Vorhandensein einer Betriebsgemeinschaft im Sinn von Artikel 5 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung ist im übrigen auszuschliessen, da bei dieser Betriebsform ein schriftlicher Vertrag vorliegen muss (Abs. 1e), den die Beschwerdeführer aber offenbar bewusst nicht abgeschlossen haben.