Daraus hätte sich ergeben, ob sowohl A als auch B oder nur A beziehungsweise B allein einen selbständigen landwirtschaftlichen Betrieb, allenfalls mit einer zweiten Produktionsstätte, führt. Die Auseinandersetzung mit dieser Frage anhand der in Artikel 2 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung umschriebenen Voraussetzungen ist unumgänglich, um über die separat eingereichten Gesuche der beiden Beschwerdeführer je im positiven oder negativen Sinn entscheiden zu können.