Nachdem aber sowohl A als auch B am 2. Mai 1995 je ein separates Gesuch um Ausrichtung von ergänzenden Direktzahlungen und von weiteren Beiträgen eingereicht hatten, wäre für jeden Betrieb im einzelnen aufzuzeigen gewesen, inwieweit die erforderlichen Voraussetzungen eines selbständigen landwirtschaftlichen Betriebes erfüllt sind oder nicht. Daraus hätte sich ergeben, ob sowohl A als auch B oder nur A beziehungsweise B allein einen selbständigen landwirtschaftlichen Betrieb, allenfalls mit einer zweiten Produktionsstätte, führt.