Aus der Begründung des kantonalen Landwirtschaftsamtes ist aber nicht zu entnehmen, welcher der beiden Betriebe diese Voraussetzungen nicht erfüllt und als Bestandteil des anderen Betriebes anzusehen ist. Nachdem aber sowohl A als auch B am 2. Mai 1995 je ein separates Gesuch um Ausrichtung von ergänzenden Direktzahlungen und von weiteren Beiträgen eingereicht hatten, wäre für jeden Betrieb im einzelnen aufzuzeigen gewesen, inwieweit die erforderlichen Voraussetzungen eines selbständigen landwirtschaftlichen Betriebes erfüllt sind oder nicht.