Insbesondere bezüglich der Kuhhaltung sei keine eindeutige Trennung ersichtlich. Damit bringt das kantonale Landwirtschaftsamt zum Ausdruck, dass seiner Ansicht nach einer dieser beiden Betriebe offenbar die in Artikel 2 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung genannten Voraussetzungen eines selbständigen landwirtschaftlichen Betriebes nicht erfüllt und als Produktionsstätte im anderen Betrieb aufgeht. Aus der Begründung des kantonalen Landwirtschaftsamtes ist aber nicht zu entnehmen, welcher der beiden Betriebe diese Voraussetzungen nicht erfüllt und als Bestandteil des anderen Betriebes anzusehen ist.