Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, war doch das kantonale Landwirtschaftsamt bei der dargelegten Rechtslage nicht gehalten, einen zusätzlichen Augenschein durchzuführen. 8. Das kantonale Landwirtschaftsamt stützte den angefochtenen Entscheid, wonach die beiden Betriebe als ein Betrieb zu betrachten seien, im wesentlichen darauf ab, dass anlässlich der Besichtigung vom 31. Mai 1995 festgestellt worden sei, zwischen den beiden Betrieben bestehe eine enge Zusammenarbeit. Insbesondere bezüglich der Kuhhaltung sei keine eindeutige Trennung ersichtlich.