Landwirtschaftsamt). Eine zweite Besichtigung kam dann aber nicht zustande. Vielmehr nahm das kantonale Landwirtschaftsamt die anlässlich der Stichprobe vom 31. Mai 1995 gemachten Feststellungen zum Anlass für die Vermutung, dass die beiden Beschwerdeführer nicht je einen selbständigen landwirtschaftlichen Betrieb führten, sondern gemeinsam einen einzigen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschafteten. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, war doch das kantonale Landwirtschaftsamt bei der dargelegten Rechtslage nicht gehalten, einen zusätzlichen Augenschein durchzuführen.