Es genügt hier deshalb, wenn die Beschwerdeführer nachträglich mit Schreiben des kantonalen Landwirtschaftsamtes vom 12. Juli 1995 über das Ergebnis des Augenscheins vom 31. Mai 1995 ins Bild gesetzt wurden und mit dem gleichen Schreiben die Möglichkeit erhielten, sich zu den am 31. Mai 1995 gemachten Feststellungen zu äussern (BGE 104 Ia 69), was die Beschwerdeführer jedoch unterliessen. Das kantonale Landwirtschaftsamt hatte dann aber doch unbestrittenermassen vor Erlass seines Entscheids am 17. Januar 1997 mehrmals telefonisch versucht, einen nochmaligen Besichtigungstermin mit den Beschwerdeführern zu vereinbaren (vgl. Schreiben von A vom 15. Januar 1997 an das kantonale