Das Recht auf Teilnahme am Augenschein muss insoweit vor der Notwendigkeit der Feststellung des wirklichen Sachverhalts zurücktreten. Es genügt hier deshalb, wenn die Beschwerdeführer nachträglich mit Schreiben des kantonalen Landwirtschaftsamtes vom 12. Juli 1995 über das Ergebnis des Augenscheins vom 31. Mai 1995 ins Bild gesetzt wurden und mit dem gleichen Schreiben die Möglichkeit erhielten, sich zu den am 31. Mai 1995 gemachten Feststellungen zu äussern (BGE 104 Ia 69), was die Beschwerdeführer jedoch unterliessen.