Auf dem Gebiet der Kontrolle von Daten über den Rindviehbestand ist es unumgänglich, dass ein Augenschein unangemeldet erfolgt, da er andernfalls seinen Zweck nicht erfüllen würde. Das Recht auf Teilnahme am Augenschein muss insoweit vor der Notwendigkeit der Feststellung des wirklichen Sachverhalts zurücktreten.