Danach sind die Parteien grundsätzlich berechtigt, am Augenschein teilzunehmen und Erläuterungen zu geben (§ 103 Abs. 1 VRG). Ein solcher Augenschein darf aber unter Ausschluss einer Partei erfolgen, wenn schützenswerte Interessen Dritter oder des Staates oder eine besondere Dringlichkeit dies gebieten oder wenn der Augenschein seinen Zweck überhaupt nur dann erfüllen kann, wenn er unangemeldet erfolgt (§ 103 Abs. 2 VRG; BGE 116 I a 100). Auf dem Gebiet der Kontrolle von Daten über den Rindviehbestand ist es unumgänglich, dass ein Augenschein unangemeldet erfolgt, da er andernfalls seinen Zweck nicht erfüllen würde.