Im Kanton Luzern ist das kantonale Landwirtschaftsamt für diese Überprüfung zuständig (§ 2 der Verordnung über die Anerkennung und Überprüfung von Betrieben, Betriebsgemeinschaften und Gemeinschaftsstellen vom 22. Mai 1990, SRL Nr. 909). Die Besichtigung von Behörden zur Abklärung des Sachverhaltes ist im Verwaltungsrechtspflegegesetz als Augenschein in den §§ 100ff. geregelt. Danach sind die Parteien grundsätzlich berechtigt, am Augenschein teilzunehmen und Erläuterungen zu geben (§ 103 Abs. 1 VRG).