Die Beschwerdeführer bringen vor, sie hätten an der Besichtigung vom 31. Mai 1995 nur teilweise beziehungsweise überhaupt nicht teilnehmen können. Nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung) vom 26. April 1993 (SR Nr. 910.91) prüfen die Kantone periodisch, ob die Betriebe, Sömmerungsbetriebe, Hirtenbetriebe, Betriebsgemeinschaften und Gemeinschaftsstellen die Voraussetzungen noch erfüllen.