Diese Auffassung der Beschwerdeführer ist unzutreffend. Der Entscheid über die Frage, ob die beiden landwirtschaftlichen Unternehmen der Beschwerdeführer als ein Betrieb oder als zwei selbständige Betriebe zu betrachten sind, ist nämlich Voraussetzung für die Erledigung dieser beiden Einsprachen. Die vorliegende Verwaltungsbeschwerde muss demzufolge zuerst beurteilt werden, bevor das kantonale Landwirtschaftsamt über die beiden Einsprachen entscheiden kann. 7. Die Beschwerdeführer bringen vor, sie hätten an der Besichtigung vom 31. Mai 1995 nur teilweise beziehungsweise überhaupt nicht teilnehmen können.