Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. 6. Beim kantonalen Landwirtschaftsamt sind zwei Einsprachen der Beschwerdeführer hängig, welche die IP-Kontrolle auf dem Betrieb des B vom 23. September 1996 und die Kostenbeitragsabrechnung des kantonalen Landwirtschaftsamtes vom 15. Oktober 1996 betreffen. Die Beschwerdeführer stellen sich auf den Standpunkt, dass diese Einsprachen zuerst erledigt werden müssten, bevor die vorliegende Verwaltungsbeschwerde beurteilt werden könne. Diese Auffassung der Beschwerdeführer ist unzutreffend.