In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei zu bemängeln, dass bis heute die Einsprachen über die IP-Kontrolle und gegen die Kostenbeitragsabrechnung für das Jahr 1995 noch nicht entschieden worden sei. Die Beschwerdeführer machten geltend, dass sie Anspruch darauf hätten, dass diese Einsprachen vorgängig behandelt würden. 5. Die Verwaltungsbeschwerde wurde dem kantonalen Landwirtschaftsamt zur Vernehmlassung unterbreitet. In seiner Eingabe vom 18. März 1997 hielt dieses an seinem Entscheid fest und beantragte Abweisung der Verwaltungsbeschwerde. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen.