Das kantonale Landwirtschaftsamt habe den Sachverhalt nicht richtig abgeklärt und somit gegen § 144 Absatz 1a VRG verstossen. Beide Betriebe würden sämtliche Voraussetzungen von Artikel 2 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung erfüllen und dürften nicht als ein Betrieb behandelt werden. Wenn beide Betriebe als Einheit betrachtet würden, so müsste der Betrieb des A im Bereich der Tierhaltung massive Investitionen tätigen, um ebenfalls als IP-Betrieb anerkannt zu werden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei zu bemängeln, dass bis heute die Einsprachen über die IP-Kontrolle und gegen die Kostenbeitragsabrechnung für das Jahr 1995 noch nicht entschieden worden sei.