Die Beschwerdeführer würden auch getrennt besteuert. Als das kantonale Landwirtschaftsamt versucht habe, telefonisch einen Termin für einen Augenschein zu vereinbaren, sei A tagsüber schwierig zu erreichen gewesen. Er habe deshalb mit Schreiben vom 15. Januar 1997 das kantonale Landwirtschaftsamt ersucht, einen entsprechenden Termin schriftlich festzulegen. Ein Augenschein sei aber nie durchgeführt worden. Das kantonale Landwirtschaftsamt habe den Sachverhalt nicht richtig abgeklärt und somit gegen § 144 Absatz 1a VRG verstossen.