Aus betriebswirtschaftlichen und strukturellen Gründen sei auf dem Betrieb des B keine Viehhaltung mehr möglich. B habe deshalb seinen Betrieb auf IP-Produktion umgestellt. Gegen einen Kontrollbericht sei diesbezüglich ebenfalls noch eine Einsprache hängig. A betreibe einen Teil seiner Liegenschaft extensiv und habe zu diesem Zweck mit dem Amt für Natur- und Landschaftsschutz eine Bewirtschaftungsvereinbarung abgeschlossen. Über beide Liegenschaften würden getrennte Buchhaltungen geführt. Die Beschwerdeführer würden auch getrennt besteuert.