Beim Betrieb des A habe nämlich zwischenzeitlich eine Kuh notgeschlachtet werden müssen, und beim Betrieb des B seien damals zwei Fremdkühe eingestellt gewesen. Entgegen der Meinung des kantonalen Landwirtschaftsamtes bestehe bezüglich der Kuhhaltung eine eindeutige Trennung der Betriebe. Deshalb hätten sie gegen die Kostenbeitragsabrechnung für das Jahr 1995 Einsprache erhoben, welche noch hängig sei. Aufgrund umfassender Abklärungen hätten sie sich im übrigen entschlossen, keine Betriebsgemeinschaft einzugehen und ihre beiden Betriebe getrennt und selbständig zu führen. Aus betriebswirtschaftlichen und strukturellen Gründen sei auf dem Betrieb des B keine Viehhaltung mehr möglich.