Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. Ihre Anträge begründeten die Beschwerdeführer im wesentlichen damit, dass an der Betriebskontrolle des Bundesamtes für Landwirtschaft und des kantonalen Landwirtschaftsamtes vom 31. Mai 1995 A nur teilweise und B überhaupt nicht hätten teilnehmen können. Die anlässlich dieser Kontrolle festgestellte Differenz zwischen den vorhandenen Kühen und Rindern und dem von ihnen angegebenen Rindviehbestand sei erklärbar. Beim Betrieb des A habe nämlich zwischenzeitlich eine Kuh notgeschlachtet werden müssen, und beim Betrieb des B seien damals zwei Fremdkühe eingestellt gewesen.