4. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig und entsprechend der eröffneten Rechtsmittelbelehrung Verwaltungsbeschwerde, wobei sie beantragten: 1. Der Entscheid des Landwirtschaftsamtes des Kantons Luzern vom 17. Januar 1997 sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die beiden landwirtschaftlichen Betriebe nicht gemeinsam bewirtschaftet würden. 3. Die beiden Betriebe seien je als eigener Betrieb im Sinn von Artikel 2 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung anzuerkennen. 4. Eventuell sei das Landwirtschaftsamt des Kantons Luzern anzuweisen, das Anerkennungsverfahren nochmals durchzuführen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.