Das angekündigte Gesuch reichten die Beschwerdeführer jedoch nicht ein, weshalb das kantonale Landwirtschaftsamt mehrmals erfolglos versuchte, mit ihnen telefonisch einen Termin für einen Augenschein zu vereinbaren. Ohne einen erneuten Augenschein durchgeführt zu haben, erliess das kantonale Landwirtschaftsamt am 17. Januar 1997 einen Entscheid, worin es verfügte, dass die beiden Betriebe der Beschwerdeführer ab 1. Januar 1996 nicht mehr als zwei getrennte selbständige Landwirtschaftsbetriebe, sondern als ein Betrieb gemäss Artikel 2 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung gelten würden. 4.