Da im übrigen bezüglich der Kuhhaltung keine getrennte Bewirtschaftung vorliege und die Kühe gemeinsam gehalten würden, könnten die beiden Betriebe der Beschwerdeführer ab Beitragsjahr 1996 nur noch als ein Betrieb behandelt werden, sofern die Beschwerdeführer nicht eine vom Landwirtschaftsamt anerkannte Betriebsgemeinschaft eingehen würden. Das kantonale Landwirtschaftsamt gab den Beschwerdeführern Gelegenheit, sich bis zum 31. Juli 1995 zu äussern, andernfalls davon ausgegangen werde, dass sie mit diesem Vorgehen einverstanden seien. 3.