Aufgrund dieser Feststellungen gab das kantonale Landwirtschaftsamt den Beschwerdeführern bekannt, dass der Betrieb des B für das Beitragsjahr 1995 von den Kuhhalterbeiträgen ausgeschlossen werde. Da im übrigen bezüglich der Kuhhaltung keine getrennte Bewirtschaftung vorliege und die Kühe gemeinsam gehalten würden, könnten die beiden Betriebe der Beschwerdeführer ab Beitragsjahr 1996 nur noch als ein Betrieb behandelt werden, sofern die Beschwerdeführer nicht eine vom Landwirtschaftsamt anerkannte Betriebsgemeinschaft eingehen würden.