Dabei stellte das kantonale Landwirtschaftsamt konkret fest, dass der tatsächlich angetroffene Rindviehbestand der beiden Betriebe mit den am 2. Mai 1995 gemachten Angaben nicht übereinstimme. Ferner führte es aus, zwischen den beiden Beschwerdeführern finde ein Austausch der Kühe und Rinder statt. Aufgrund dieser Feststellungen gab das kantonale Landwirtschaftsamt den Beschwerdeführern bekannt, dass der Betrieb des B für das Beitragsjahr 1995 von den Kuhhalterbeiträgen ausgeschlossen werde.