Beide verwendeten dazu ein Formular, in dem unter anderem auch Angaben über den Rindviehbestand zu machen waren. 2. Am 31. Mai 1995 führte ein Vertreter des Bundesamtes für Landwirtschaft zusammen mit einem Vertreter des kantonalen Landwirtschaftsamtes auf den beiden Betrieben der Beschwerdeführer im Sinn eines Augenscheines eine Stichprobe durch. Mit Schreiben vom 12. Juli 1995 teilte das kantonale Landwirtschaftsamt den Beschwerdeführern das Ergebnis dieser Stichprobe schriftlich mit. Dabei stellte das kantonale Landwirtschaftsamt konkret fest, dass der tatsächlich angetroffene Rindviehbestand der beiden Betriebe mit den am 2. Mai 1995 gemachten Angaben nicht übereinstimme.