im Entscheid ist für jedes der beiden Unternehmen getrennt aufzuzeigen, inwiefern es die Voraussetzungen eines landwirtschaftlichen Betriebes erfüllt oder nicht. - Bei der Kontrolle des Rindviehbestandes ist es unumgänglich, dass ein Augenschein unangemeldet erfolgt, da er sonst seinen Zweck nicht erreichen würde. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | 1. Am 2. Mai 1995 stellten sowohl A als auch B beim kantonalen Landwirtschaftsamt ein Gesuch um Ausrichtung von ergänzenden Direktzahlungen, Kostenbeiträgen, Kuhhalterbeiträgen und Hangbeiträgen. Beide verwendeten dazu ein Formular, in dem unter anderem auch Angaben über den Rindviehbestand zu machen waren.