{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1997-10-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--2436_1997-10-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2182", "Checksum": "1f312c6b10f074a93442fa4b5abb2142"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 2436", "1997 III Nr. 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 28.10.1997 RRE Nr. 2436 (1997 III Nr. 13)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 28.10.1997 RRE Nr. 2436 (1997 III Nr. 13)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 28.10.1997 RRE Nr. 2436 (1997 III Nr. 13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anerkennung von landwirtschaftlichen Betriebsformen. Artikel 2 und 23 Absatz 2 LBV. Zwei getrennt eingereichte Gesuche um Bewirtschaftungsbeiträge für zwei landwirtschaftliche Unternehmen sind grundsätzlich separat zu behandeln; im Entscheid ist für jedes der beiden Unternehmen getrennt aufzuzeigen, inwiefern es die Voraussetzungen eines landwirtschaftlichen Betriebes erfüllt oder nicht. - Bei der Kontrolle des Rindviehbestandes ist es unumgänglich, dass ein Augenschein unangemeldet erfolgt, da er sonst seinen Zweck nicht erreichen würde. | Landwirtschaft"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:21", "Checksum": "136d4b05935edeb2fc4a8d9690216f53", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 28.10.1997 RRE Nr. 2436 (1997 III Nr. 13)\nRegeste:\nAnerkennung von landwirtschaftlichen Betriebsformen. Artikel 2 und 23 Absatz 2 LBV. Zwei getrennt eingereichte Gesuche um Bewirtschaftungsbeiträge für zwei landwirtschaftliche Unternehmen sind grundsätzlich separat zu behandeln; im Entscheid ist für jedes der beiden Unternehmen getrennt aufzuzeigen, inwiefern es die Voraussetzungen eines landwirtschaftlichen Betriebes erfüllt oder nicht. - Bei der Kontrolle des Rindviehbestandes ist es unumgänglich, dass ein Augenschein unangemeldet erfolgt, da er sonst seinen Zweck nicht erreichen würde. | Landwirtschaft\n\n Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung genannten Voraussetzungen eines selbständigen landwirtschaftlichen Betriebes nicht erfüllt und als Produktionsstätte im anderen Betrieb aufgeht. Aus der Begründung des kantonalen Landwirtschaftsamtes ist aber nicht zu entnehmen, welcher der beiden Betriebe diese Voraussetzungen nicht erfüllt und als Bestandteil des anderen Betriebes anzusehen ist. Nachdem aber sowohl A als auch B am 2. Mai 1995 je ein separates Gesuch um Ausrichtung von ergänzenden Direktzahlungen und von weiteren Beiträgen eingereicht hatten, wäre für jeden Betrieb im einzelnen aufzuzeigen gewesen, inwieweit die erforderlichen Voraussetzungen eines selbständigen landwirtschaftlichen Betriebes erfüllt sind oder nicht. Daraus hätte sich ergeben, ob sowohl A als auch B oder nur A beziehungsweise B allein einen selbständigen landwirtschaftlichen Betrieb, allenfalls mit einer zweiten Produktionsstätte, führt. Die Auseinandersetzung mit dieser Frage anhand der in Artikel 2 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung umschriebenen Voraussetzungen ist unumgänglich, um über die separat eingereichten Gesuche der beiden Beschwerdeführer je im positiven oder negativen Sinn entscheiden zu können. Das Vorhandensein einer Betriebsgemeinschaft im Sinn von Artikel 5 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung ist im übrigen auszuschliessen, da bei dieser Betriebsform ein schriftlicher Vertrag vorliegen muss (Abs. 1e), den die Beschwerdeführer aber offenbar bewusst nicht abgeschlossen haben. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Begründung des angefochtenen Entscheids weder für die Beschwerdeführer noch für die Beschwerdeinstanz gedanklich nachvollziehbar ist, weil er sich nicht in genügender Art mit dem Tatbestand und den Rechtsfragen bezüglich der Gesuche der beiden Beschwerdeführer auseinandersetzt. Die sich aus Artikel 4 BV ergebenden Anforderungen an die Begründung von Entscheiden sind somit nicht erfüllt. Aus diesem Grund ist der angefochtene Entscheid antragsgemäss aufzuheben und die Angelegenheit dem kantonalen Landwirtschaftsamt zur Neubeurteilung im Sinn der vorstehenden Erwägungen und zum Erlass neuer Entscheide zurückzuweisen. Dabei ist zu beachten, dass Artikel 2 Absatz 1 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung für einen selbständigen landwirtschaftlichen Betrieb sechs Kriterien nennt, die erfüllt sein müssen und eine Zusammenarbeit, insbesondere auch bei der Rindviehhaltung, allein nicht ausschlaggebend ist. |"}