{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1997-10-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--2436_1997-10-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2182", "Checksum": "1f312c6b10f074a93442fa4b5abb2142"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 2436", "1997 III Nr. 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 28.10.1997 RRE Nr. 2436 (1997 III Nr. 13)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 28.10.1997 RRE Nr. 2436 (1997 III Nr. 13)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 28.10.1997 RRE Nr. 2436 (1997 III Nr. 13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anerkennung von landwirtschaftlichen Betriebsformen. Artikel 2 und 23 Absatz 2 LBV. 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Zwei getrennt eingereichte Gesuche um Bewirtschaftungsbeiträge für zwei landwirtschaftliche Unternehmen sind grundsätzlich separat zu behandeln; im Entscheid ist für jedes der beiden Unternehmen getrennt aufzuzeigen, inwiefern es die Voraussetzungen eines landwirtschaftlichen Betriebes erfüllt oder nicht. - Bei der Kontrolle des Rindviehbestandes ist es unumgänglich, dass ein Augenschein unangemeldet erfolgt, da er sonst seinen Zweck nicht erreichen würde. | Landwirtschaft\n\n verstossen. Beide Betriebe würden sämtliche Voraussetzungen von Artikel 2 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung erfüllen und dürften nicht als ein Betrieb behandelt werden. Wenn beide Betriebe als Einheit betrachtet würden, so müsste der Betrieb des A im Bereich der Tierhaltung massive Investitionen tätigen, um ebenfalls als IP-Betrieb anerkannt zu werden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei zu bemängeln, dass bis heute die Einsprachen über die IP-Kontrolle und gegen die Kostenbeitragsabrechnung für das Jahr 1995 noch nicht entschieden worden sei. Die Beschwerdeführer machten geltend, dass sie Anspruch darauf hätten, dass diese Einsprachen vorgängig behandelt würden. 5. Die Verwaltungsbeschwerde wurde dem kantonalen Landwirtschaftsamt zur Vernehmlassung unterbreitet. In seiner Eingabe vom 18. März 1997 hielt dieses an seinem Entscheid fest und beantragte Abweisung der Verwaltungsbeschwerde. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. 6. Beim kantonalen Landwirtschaftsamt sind zwei Einsprachen der Beschwerdeführer hängig, welche die IP-Kontrolle auf dem Betrieb des B vom 23. September 1996 und die Kostenbeitragsabrechnung des kantonalen Landwirtschaftsamtes vom 15. Oktober 1996 betreffen. Die Beschwerdeführer stellen sich auf den Standpunkt, dass diese Einsprachen zuerst erledigt werden müssten, bevor die vorliegende Verwaltungsbeschwerde beurteilt werden könne. Diese Auffassung der Beschwerdeführer ist unzutreffend. Der Entscheid über die Frage, ob die beiden landwirtschaftlichen Unternehmen der Beschwerdeführer als ein Betrieb oder als zwei selbständige Betriebe zu betrachten sind, ist nämlich Voraussetzung für die Erledigung dieser beiden Einsprachen. Die vorliegende Verwaltungsbeschwerde muss demzufolge zuerst beurteilt werden, bevor das kantonale Landwirtschaftsamt über die beiden Einsprachen entscheiden kann. 7. Die Beschwerdeführer bringen vor, sie hätten an der Besichtigung vom 31. Mai 1995 nur teilweise beziehungsweise überhaupt nicht teilnehmen können. Nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung) vom 26. April 1993 (SR Nr. 910.91) prüfen die Kantone periodisch, ob die Betriebe, Sömmerungsbetriebe, Hirtenbetriebe, Betriebsgemeinschaften und Gemeinschaftsstellen die Voraussetzungen noch erfüllen. Im Kanton Luzern ist das kantonale Landwirtschaftsamt für diese Überprüfung zuständig (§ 2 der Verordnung über die Anerkennung und Überprüfung von Betrieben, Betriebsgemeinschaften und Gemeinschaftsstellen vom 22. Mai 1990, SRL Nr. 909). Die Besichtigung von Behörden zur Abklärung des Sachverhaltes ist im Verwaltungsrechtspflegegesetz als Augenschein in den §§ 100ff. geregelt. Danach sind die Parteien grundsätzlich berechtigt, am Augenschein teilzunehmen und Erläuterungen zu geben (§ 103 Abs. 1 VRG). Ein solcher Augenschein darf aber unter Ausschluss einer Partei erfolgen, wenn schützenswerte Interessen Dritter oder des Staates oder eine besondere Dringlichkeit dies gebieten oder wenn der Augenschein seinen Zweck überhaupt nur dann erfüllen kann, wenn er unangemeldet erfolgt (§ 103 Abs. 2 VRG; BGE 116 I a 100). Auf dem Gebiet der Kontrolle von Daten über den Rindviehbestand ist es unumgänglich, dass ein Augenschein unangemeldet erfolgt, da er andernfalls seinen Zweck nicht erfüllen würde. Das Recht auf Teilnahme am Augenschein muss insoweit vor der Notwendigkeit der Feststellung des wirklichen Sachverhalts zurücktreten. Es genügt hier deshalb, wenn die Beschwerdeführer nachträglich mit Schreiben des kantonalen Landwirtschaftsamtes vom 12. Juli 1995 über das Ergebnis des Augenscheins vom 31. Mai 1995 ins Bild gesetzt wurden und mit dem gleichen Schreiben die Möglichkeit erhielten, sich zu den am 31. Mai 1995 gemachten Feststellungen zu äussern (BGE 104 Ia 69), was die Beschwerdeführer jedoch unterliessen. Das kantonale Landwirtschaftsamt hatte dann aber doch unbestrittenermassen vor Erlass seines Entscheids am 17. Januar 1997 mehrmals telefonisch versucht, einen nochmaligen Besichtigungstermin mit den Beschwerdeführern zu vereinbaren (vgl. Schreiben von A vom 15. Januar 1997 an das kantonale Landwirtschaftsamt). Eine zweite Besichtigung kam dann aber nicht zustande. Vielmehr nahm das kantonale Landwirtschaftsamt die anlässlich der Stichprobe vom 31. Mai 1995 gemachten Feststellungen zum Anlass für die Vermutung, dass die beiden Beschwerdeführer nicht je einen selbständigen landwirtschaftlichen Betrieb führten, sondern gemeinsam einen einzigen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschafteten. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, war doch das kantonale Landwirtschaftsamt bei der dargelegten Rechtslage nicht gehalten, einen zusätzlichen Augenschein durchzuführen. 8. Das kantonale Landwirtschaftsamt stützte den angefochtenen Entscheid, wonach die beiden Betriebe als ein Betrieb zu betrachten seien, im wesentlichen darauf ab, dass anlässlich der Besichtigung vom 31. Mai 1995 festgestellt worden sei, zwischen den beiden Betrieben bestehe eine enge Zusammenarbeit. Insbesondere bezüglich der Kuhhaltung sei keine eindeutige Trennung ersichtlich. Damit bringt das kantonale Landwirtschaftsamt zum Ausdruck, dass seiner Ansicht nach einer dieser beiden Betriebe offenbar die in Artikel 2 der"}