{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1997-10-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--2436_1997-10-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2182", "Checksum": "1f312c6b10f074a93442fa4b5abb2142"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 2436", "1997 III Nr. 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 28.10.1997 RRE Nr. 2436 (1997 III Nr. 13)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 28.10.1997 RRE Nr. 2436 (1997 III Nr. 13)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 28.10.1997 RRE Nr. 2436 (1997 III Nr. 13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anerkennung von landwirtschaftlichen Betriebsformen. Artikel 2 und 23 Absatz 2 LBV. Zwei getrennt eingereichte Gesuche um Bewirtschaftungsbeiträge für zwei landwirtschaftliche Unternehmen sind grundsätzlich separat zu behandeln; im Entscheid ist für jedes der beiden Unternehmen getrennt aufzuzeigen, inwiefern es die Voraussetzungen eines landwirtschaftlichen Betriebes erfüllt oder nicht. - Bei der Kontrolle des Rindviehbestandes ist es unumgänglich, dass ein Augenschein unangemeldet erfolgt, da er sonst seinen Zweck nicht erreichen würde. | Landwirtschaft"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:21", "Checksum": "136d4b05935edeb2fc4a8d9690216f53", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 28.10.1997 RRE Nr. 2436 (1997 III Nr. 13)\nRegeste:\nAnerkennung von landwirtschaftlichen Betriebsformen. Artikel 2 und 23 Absatz 2 LBV. Zwei getrennt eingereichte Gesuche um Bewirtschaftungsbeiträge für zwei landwirtschaftliche Unternehmen sind grundsätzlich separat zu behandeln; im Entscheid ist für jedes der beiden Unternehmen getrennt aufzuzeigen, inwiefern es die Voraussetzungen eines landwirtschaftlichen Betriebes erfüllt oder nicht. - Bei der Kontrolle des Rindviehbestandes ist es unumgänglich, dass ein Augenschein unangemeldet erfolgt, da er sonst seinen Zweck nicht erreichen würde. | Landwirtschaft\n\n\n| Entscheid: | 1. Am 2. Mai 1995 stellten sowohl A als auch B beim kantonalen Landwirtschaftsamt ein Gesuch um Ausrichtung von ergänzenden Direktzahlungen, Kostenbeiträgen, Kuhhalterbeiträgen und Hangbeiträgen. Beide verwendeten dazu ein Formular, in dem unter anderem auch Angaben über den Rindviehbestand zu machen waren. 2. Am 31. Mai 1995 führte ein Vertreter des Bundesamtes für Landwirtschaft zusammen mit einem Vertreter des kantonalen Landwirtschaftsamtes auf den beiden Betrieben der Beschwerdeführer im Sinn eines Augenscheines eine Stichprobe durch. Mit Schreiben vom 12. Juli 1995 teilte das kantonale Landwirtschaftsamt den Beschwerdeführern das Ergebnis dieser Stichprobe schriftlich mit. Dabei stellte das kantonale Landwirtschaftsamt konkret fest, dass der tatsächlich angetroffene Rindviehbestand der beiden Betriebe mit den am 2. Mai 1995 gemachten Angaben nicht übereinstimme. Ferner führte es aus, zwischen den beiden Beschwerdeführern finde ein Austausch der Kühe und Rinder statt. Aufgrund dieser Feststellungen gab das kantonale Landwirtschaftsamt den Beschwerdeführern bekannt, dass der Betrieb des B für das Beitragsjahr 1995 von den Kuhhalterbeiträgen ausgeschlossen werde. Da im übrigen bezüglich der Kuhhaltung keine getrennte Bewirtschaftung vorliege und die Kühe gemeinsam gehalten würden, könnten die beiden Betriebe der Beschwerdeführer ab Beitragsjahr 1996 nur noch als ein Betrieb behandelt werden, sofern die Beschwerdeführer nicht eine vom Landwirtschaftsamt anerkannte Betriebsgemeinschaft eingehen würden. Das kantonale Landwirtschaftsamt gab den Beschwerdeführern Gelegenheit, sich bis zum 31. Juli 1995 zu äussern, andernfalls davon ausgegangen werde, dass sie mit diesem Vorgehen einverstanden seien. 3. In der Folge teilte der von den Beschwerdeführern beigezogene Berater dem kantonalen Landwirtschaftsamt mit Schreiben vom 31. Juli 1995 mit, dass die Beschwerdeführer miteinander eine Betriebsgemeinschaft eingegangen seien und demnächst ein Gesuch um Anerkennung einreichen würden. Das angekündigte Gesuch reichten die Beschwerdeführer jedoch nicht ein, weshalb das kantonale Landwirtschaftsamt mehrmals erfolglos versuchte, mit ihnen telefonisch einen Termin für einen Augenschein zu vereinbaren. Ohne einen erneuten Augenschein durchgeführt zu haben, erliess das kantonale Landwirtschaftsamt am 17. Januar 1997 einen Entscheid, worin es verfügte, dass die beiden Betriebe der Beschwerdeführer ab 1. Januar 1996 nicht mehr als zwei getrennte selbständige Landwirtschaftsbetriebe, sondern als ein Betrieb gemäss Artikel 2 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung gelten würden. 4. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig und entsprechend der eröffneten Rechtsmittelbelehrung Verwaltungsbeschwerde, wobei sie beantragten: 1. Der Entscheid des Landwirtschaftsamtes des Kantons Luzern vom 17. Januar 1997 sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die beiden landwirtschaftlichen Betriebe nicht gemeinsam bewirtschaftet würden. 3. Die beiden Betriebe seien je als eigener Betrieb im Sinn von Artikel 2 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung anzuerkennen. 4. Eventuell sei das Landwirtschaftsamt des Kantons Luzern anzuweisen, das Anerkennungsverfahren nochmals durchzuführen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. Ihre Anträge begründeten die Beschwerdeführer im wesentlichen damit, dass an der Betriebskontrolle des Bundesamtes für Landwirtschaft und des kantonalen Landwirtschaftsamtes vom 31. Mai 1995 A nur teilweise und B überhaupt nicht hätten teilnehmen können. Die anlässlich dieser Kontrolle festgestellte Differenz zwischen den vorhandenen Kühen und Rindern und dem von ihnen angegebenen Rindviehbestand sei erklärbar. Beim Betrieb des A habe nämlich zwischenzeitlich eine Kuh notgeschlachtet werden müssen, und beim Betrieb des B seien damals zwei Fremdkühe eingestellt gewesen. Entgegen der Meinung des kantonalen Landwirtschaftsamtes bestehe bezüglich der Kuhhaltung eine eindeutige Trennung der Betriebe. Deshalb hätten sie gegen die Kostenbeitragsabrechnung für das Jahr 1995 Einsprache erhoben, welche noch hängig sei. Aufgrund umfassender Abklärungen hätten sie sich im übrigen entschlossen, keine Betriebsgemeinschaft einzugehen und ihre beiden Betriebe getrennt und selbständig zu führen. Aus betriebswirtschaftlichen und strukturellen Gründen sei auf dem Betrieb des B keine Viehhaltung mehr möglich. B habe deshalb seinen Betrieb auf IP-Produktion umgestellt. Gegen einen Kontrollbericht sei diesbezüglich ebenfalls noch eine Einsprache hängig. A betreibe einen Teil seiner Liegenschaft extensiv und habe zu diesem Zweck mit dem Amt für Natur- und Landschaftsschutz eine Bewirtschaftungsvereinbarung abgeschlossen. Über beide Liegenschaften würden getrennte Buchhaltungen geführt. Die Beschwerdeführer würden auch getrennt besteuert. Als das kantonale Landwirtschaftsamt versucht habe, telefonisch einen Termin für einen Augenschein zu vereinbaren, sei A tagsüber schwierig zu erreichen gewesen. Er habe deshalb mit Schreiben vom 15. Januar 1997 das kantonale Landwirtschaftsamt ersucht, einen entsprechenden Termin schriftlich festzulegen. Ein Augenschein sei aber nie durchgeführt worden. Das kantonale Landwirtschaftsamt habe den Sachverhalt nicht richtig abgeklärt und somit gegen § 144 Absatz 1a VRG"}