{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1997-10-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--2436_1997-10-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2182", "Checksum": "1f312c6b10f074a93442fa4b5abb2142"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 2436", "1997 III Nr. 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 28.10.1997 RRE Nr. 2436 (1997 III Nr. 13)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 28.10.1997 RRE Nr. 2436 (1997 III Nr. 13)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 28.10.1997 RRE Nr. 2436 (1997 III Nr. 13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anerkennung von landwirtschaftlichen Betriebsformen. Artikel 2 und 23 Absatz 2 LBV. Zwei getrennt eingereichte Gesuche um Bewirtschaftungsbeiträge für zwei landwirtschaftliche Unternehmen sind grundsätzlich separat zu behandeln; im Entscheid ist für jedes der beiden Unternehmen getrennt aufzuzeigen, inwiefern es die Voraussetzungen eines landwirtschaftlichen Betriebes erfüllt oder nicht. - Bei der Kontrolle des Rindviehbestandes ist es unumgänglich, dass ein Augenschein unangemeldet erfolgt, da er sonst seinen Zweck nicht erreichen würde. | Landwirtschaft"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:21", "Checksum": "136d4b05935edeb2fc4a8d9690216f53", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 28.10.1997 RRE Nr. 2436 (1997 III Nr. 13)\nRegeste:\nAnerkennung von landwirtschaftlichen Betriebsformen. Artikel 2 und 23 Absatz 2 LBV. Zwei getrennt eingereichte Gesuche um Bewirtschaftungsbeiträge für zwei landwirtschaftliche Unternehmen sind grundsätzlich separat zu behandeln; im Entscheid ist für jedes der beiden Unternehmen getrennt aufzuzeigen, inwiefern es die Voraussetzungen eines landwirtschaftlichen Betriebes erfüllt oder nicht. - Bei der Kontrolle des Rindviehbestandes ist es unumgänglich, dass ein Augenschein unangemeldet erfolgt, da er sonst seinen Zweck nicht erreichen würde. | Landwirtschaft\n\n| Instanz: | Regierungsrat |\n|---|---|\n| Abteilung: | - |\n| Rechtsgebiet: | Landwirtschaft |\n| Entscheiddatum: | 28.10.1997 |\n| Fallnummer: | RRE Nr. 2436 |\n| LGVE: | 1997 III Nr. 13 |\n| Leitsatz: | Anerkennung von landwirtschaftlichen Betriebsformen. Artikel 2 und 23 Absatz 2 LBV. Zwei getrennt eingereichte Gesuche um Bewirtschaftungsbeiträge für zwei landwirtschaftliche Unternehmen sind grundsätzlich separat zu behandeln; im Entscheid ist für jedes der beiden Unternehmen getrennt aufzuzeigen, inwiefern es die Voraussetzungen eines landwirtschaftlichen Betriebes erfüllt oder nicht. - Bei der Kontrolle des Rindviehbestandes ist es unumgänglich, dass ein Augenschein unangemeldet erfolgt, da er sonst seinen Zweck nicht erreichen würde. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}