Eine verkehrsgefährdende Verkehrsregelverletzung scheint weder objektiv noch subjektiv als leicht, wenn sie von einem Führer begangen wird, der beruflich auf das Fahrzeug angewiesen ist. Unter Würdigung der gesamten Umstände kann die vorliegende Geschwindigkeitsüberschreitung trotz gutem Leumund als Motorfahrzeugführer nicht mehr als leicht im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG bezeichnet werden. Auf einen Ausweisentzug kann daher nicht verzichtet werden. Von der Vorinstanz ist im Sinne von Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG der gesetzliche Minimalentzug von einem Monat verfügt worden. Die berufliche Verwendung des Motorfahrzeuges kann deshalb nicht mehr weiter berücksichtigt werden. |