Würde der bescheidene Zeitgewinn höher eingeschätzt, müsste die Sicherheit im Strassenverkehr in Frage gestellt werden. Bei dieser Betrachtungsweise vermag der geltend gemachte Notfall nicht einen Notstand zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer bringt im weitern vor, dass ein Führerausweisentzug einem faktischen Berufsverbot gleichkomme. Unter diesen Umständen müsste von einem Ausweisentzug abgesehen werden. Wie das Bundesgericht im Entscheid 105 Ib 259 festgehalten hat, werden berufsmässig auf ein Fahrzeug angewiesene Fahrzeugführer wegen der grösseren Massnahmeempfindlichkeit in der Regel schon durch eine kürzere Entzugsdauer wirksam gewarnt und von weiteren Widerhandlungen abgehalten.