Er hat es unterlassen, die Geschwindigkeit der gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit anzupassen, weshalb ihm ein fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist. Unter den gegebenen Umständen, dass er als Tierarzt zu einem Notfall gerufen worden ist, kann das Verschulden als eher leicht bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er zu einem Notfall unterwegs gewesen sei. Aufgrund eines ihm am Telefon geschilderten Krankheitsbildes sei er überzeugt gewesen, dass es sich um einen akuten Notfall gehandelt habe. Tatsächlich habe er dann bei der Untersuchung des erkrankten Pferdes eine akute Hufrehe feststellen müssen.