Nur in leichten Fällen im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG kann von einer Massnahme abgesehen oder eine Verwarnung ausgesprochen werden (BGE 105 Ib 258). Bei der Beurteilung, ob ein Fall leicht ist und eine Verwarnung an die Stelle eines Ausweisentzuges treten kann, sind in erster Linie die Schwere der Verkehrsgefährdung und die Schwere des Verschuldens, daneben aber auch der automobilistische Leumund zu würdigen. Dagegen ist die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, bei dieser Beurteilung nicht zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 2 VZV). Die Geschwindigkeitsüberschreitung ist auf einer Nebenstrasse abends um 20.22 Uhr erfolgt.